§ 1

(1) Der am 01.02.1991 gegründete Verein führt den Namen Tennisclub Blau-Weiß Guben e.V. und hat seinen Sitz in Guben. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Guben unter der Nr. 114 eingetragen ( am 26.03.91) (*1)

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck,Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" durch Ausübung des Tennissports und setzt sich für die Entwicklung des Tennissports als Breitensport ein.

(2) Der Verband ist selbstständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 6 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mit gliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragssteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrages trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a),c),d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet , sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen
c) Ausschluss.

(2) Der Bescheid über eine Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Festsetzungen von Jahresbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
d) Genehmigung des Haushaltplanes,
e) Satzungsänderung
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, abs. 2,
h) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, abs.5
i) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
j) Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 4.Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied § 4.1
b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen , das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht. Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportwart
e) dem Schriftführer

(3) Über eine Erweiterung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten fünf Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(6) Der Vorstand wird jeweils für 1 Jahr gewählt.

 

§ 10

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Dahrlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die unter § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

Die Satzung ist am 4.02.1991 von den nachgenannten Personen beschlossen worden und tritt mit der Bestätigung der Eintragung des Vereins durch das Kreisgericht in Kraft.

Jost Kluttig, Eick Methke, Bernd Fechtner,Olaf Hoffmann, Frank Mühling, Volkmar Tschacksch, Peter Jähne, Christian Jähne, Dr.Jörg Heunisch

Änderung der Satzung zuletzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.09.98.

*1 (neu VR 3314 CB beim Amtsgericht Cottbus)

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